Oh man, wisst ihr, was ich mich frage? Wenn so etwas wie Standort, Entfernung und Blickwinkel als Gestaltung gilt, kann man dann überhaupt nur einer Person die Urheberschaft dieses neu entstandenen Werkes zusprechen oder sind das dann nicht eigentlich immer Gemeinschaftswerke, weil sich jemand vorher z.B schon mal Gedanken um den Raum gemacht hat, in dem sich der Fotograf mit dem gemeinfreien Werk sich befinden?
Oder was ist eigentlich mit der Person, die vorher arrangiert? Also eine oder mehrere Personen müssen doch entschieden haben, dass es genau dieser fotografierende Mensch sein soll, der das hinter Mauern aus Stein befindliche gemeinfreie Original fotografieren darf oder ist das dann etwa eine weniger bewusste Entscheidung für den am Ende gestalterischen Umstand?
Merkt mensch das nicht? Das Werk, also das neue in Form eines Lichtbildes vom Original – das ja rechtlich als gemeinfrei gilt – entsteht doch nur, weil schon vorher einer, meistens mehrere, eine viel wichtigere Entscheidung getroffen hat. Nämlich, es im Namen des Bewahrens und lebendig Haltens vor der Gemeinheit ein bisschen wegzusperren. Was ja genau genommen eine Verknappung ist, die zwar vor den Hintergrund der Kosten für die Pflege verständlich sind, aber im Grundsatz eigentlich schon der Gemeinfreiheit zuwider läuft.
Wurde das im Rechtsstreit ausreichend gewürdigt? Wieso ist es nur der Fotografierende, dem ein Urheberrecht an dem neuen Werk zugesprochen wird? Die Entscheidung über die Verknappung im Vorfeld ist eigentlich viel wichtiger? Denn was würde sonst passieren, wenn alle im Museum fotografieren dürften? Es gäbe von jedem auch nur irgendwie wichtigem gemeinfreien Werk die zehntausendfache Menge an Lichtbildern in allen Abständen, Entfernungen und Blickwinkeln, die man sich nur ausdenken vermag!
Und das eine Lichtbild, um das hier gestritten wird? Für das würde sich einfach keiner mehr so richtig interessieren können und zwar können, weil es neben dem einen – ganz besonders gelungenem Lichtbild – mindestens noch fünfzig andere ganz besonders gelungene Lichtbilder vom gemeinfreien Original gäbe.
Also? Die Entscheidung das eigentlich gemeinfreie Gut zu verknappen ist mindestens Miturheber und wir sollten uns mal fragen, wer denn diese Entscheidung anderes getroffen hat als wir selbst? Eben weil wir darüber die Pflege, den Schutz und das lebendig Halten gleichermaßen überhaupt erst ermöglich. Wir alle haben es mitentschieden und wir alle sind daher gleichermaßen Miturheber dieses neuen Werkes und auch deshalb ist es nur sinnig und praktikabel, dass wir ein Lichtbild von einem gemeinfreien Werk ebenfalls für gemeinfrei erklären und nicht anders.